Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug

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Verstirbt ein Elternteil und erben die in Ausbildung befindlichen Kinder, so ist die Erbschaft bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögens-übertragungen von Eltern auf Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht zu berücksichtigen.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt.