Durch das Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024

Die folgenden zehn zentralen Änderungen hängen vom Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz ab:

  1. Abfindung einer Kleinbetragsrente

    Die Abfindung einer Kleinbetragsrente soll auch während der Auszahlungsphase möglich sein, sofern die Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder unterschreitet. Diese Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes gelten.
  1. Geschenke

    Geschenkaufwendungen an Geschäftspartner dürfen im Jahr nicht teurer als 35 Euro sein, wenn sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden sollen. Dieser Betrag soll ab dem 01.01.2024 auf 50 Euro angehoben werden.
  1. Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, sofern der im Kalenderjahr erzielte Gewinn weniger als 600 Euro (Zusammenveranlagung: 1.200 Euro) beträgt. Der Betrag soll ab 2024 auf 1.000 bzw. 2.000 Euro erhöht werden.Hinweis: Die Beträge sind Freigrenzen. Werden sie also auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  1. Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

    Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen.
    Hinweis: Die Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten sollten jedoch nicht unterschätzt werden.
  1. Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

    Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge), lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.
    Um die Nachfrage anzukurbeln und eine nachhaltige Mobilität zu fördern, soll ab 2024 der Höchstbetrag auf 70.000 Euro (ursprünglicher Entwurf: 80.000 Euro) angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
  1. Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Mit der Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro soll ab 2024 die Bürokratie eingedämmt werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sollen die Einnahmen auf Antrag in der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtig behandelt werden können.
  1. Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

    Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) sollen ab 2024 keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr einreichen müssen. Sie sollen von der Pflicht befreit sein, Umsatzsteuerjahreserklärungen einzureichen. Das Finanzamt kann jedoch Erklärungen anfordern. Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden sein.

    Unternehmer sollen von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden können, sofern die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Aktuell liegt der Betrag noch bei 1.000 Euro.
  1. Ist-Besteuerung

    Die Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteu-erung) soll ab 2024 um 200.000 Euro von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.
  1. Erhöhte Schwellenwerte für EÜR

    Unternehmer, die unter den Schwellenwerten des § 241a HGB (Befreiung von der Pflicht zur Buchführung) liegen, dürfen zwar, aber müssen nicht bilanzieren, sondern können ihren Gewinn vereinfacht über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR oder 4/3-Rechnung) ermitteln. Aktuell noch liegen die Schwellenwerte bei 600.000 Euro (Gesamt-)Umsatz und 60.000 Euro Gewinn. Ab dem Geschäftsjahr 2024 soll der Schwellenwert für den Umsatz um 200.000 Euro auf 800.000 Euro, der für den Gewinn um 20.000 Euro auf 80.000 Euro steigen.
  1. Land- und forstwirtschaftliche Umsätze

    Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 % auf 8,4 % sinken.

    Hinweis: Bei geplanten Investitionen mit einem beachtlichen Vorsteuerabzug im nächsten Jahr sollte in Erwägung gezogen werden, auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten.

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