Erhöhung der Schwellenwerte für Größenklassen von Unternehmen

Die § 267 und 267a Handelsgesetzbuch regeln, ob Kapitalgesellschaften als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gelten. Davon hängt ab, wie ausführlich der Jahresabschluss auszufallen hat, ob eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer geboten ist und ob der Abschluss im Unternehmensregister offengelegt oder nur hinterlegt werden muss. Die Größenklasse hängt von der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Mitarbeiterzahl ab. Es kommt auf die Überschreitung von zwei der drei Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Jahren an. Auf der EU-Ebene gibt es ähnliche Merkmale für das Beihilferecht. Dort kommt es auf die Mitarbeiterzahl und entweder die Bilanzsumme oder die Umsatzerlöse an.

Mit einer am 21.12.2023 veröffentlichten Änderung der Bilanzrichtlinie initiierte die EU eine Anpassung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse an die Inflation. Damit kommen mehr Unternehmen in den Genuss von Erleichterungen für kleinere Kapitalgesellschaften.

Die Bundesregierung hat am 17.01.2024 einen Gesetzentwurf in Form einer Formulierungshilfe auf den Weg gebracht. Damit sollen die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatz generell um 25 % erhöht werden und die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen um gut 28 %. Dies gilt nach Wahl der Kapitalgesellschaften auch bereits für 2023. Die Bundesregierung schätzt die Entlastung für die Wirtschaft auf 650 Mio. € pro Jahr ein. Das ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Zu hoffen bleibt allerdings, dass das Gesetzgebungsverfahren so rasch voranschreitet, dass die Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nicht erst nach den derzeitigen Regeln aufstellen und dann hinterher realisieren, dass ihnen Erleichterungen zugestanden hätten, wenn die Änderung nur rechtzeitig Gesetzeskraft erlangt hätte. Sonst würde ein Teil des Nutzens verpuffen.

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