Was hat es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich?

Im Einkommensteuergesetz existiert der Begriff „Progressionsvorbehalt“. Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, bei denen die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt:

  1. inländische Lohn- und Einkommensersatzleistung gemäß (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  2. Auslandseinkünfte
    • ausländische Einkünfte bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
    • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens - DBA (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)
    • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)
    • Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG)

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit. Diesem Grundsatz wird man gerecht, indem steuerbefreite Komponenten erst bei der Progression berücksichtigt werden. Die befreiten Einkommenskomponenten werden nur beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt.

Vereinfacht ausgedrückt zeigt folgendes Beispiel die Auswirkungen:

Zu versteuerndes Einkommen

30.000 €

abzgl. steuerfreie Einkünfte:

-10.000 €

zu versteuern bleiben:

20.000 €

   

Steuersatz für 20.000 € (9,8 %)

1.960 €

Steuersatz für 30.000 € (15,7 %)

4.710 €

Steuer Progressionssatz 20.000 €

3.140 €

Mehrsteuer wegen Progressionssatz

1.180 €

Daraus folgt: Ist auf die Einkünfte der Progressionsvorbehalt anzuwenden, kann sich der Steuersatz deutlich erhöhen.

Liegen negative Einkünfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern diese den Steuersatz. Verluste können zu einem Steuersatz von Null führen. Ausgenommen sind negative Einkünfte, bei denen ein Verlustausgleichsverbot besteht.

Additional information