Bei mehreren Wertpapierdepots ggf. bis 15.12.2011 Verlustbescheinigung beantragen
Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind mit Wertpapieren des Privatvermögens realisierte Kursgewinne und -verluste umfassender einkommensteuerpflichtig. Regelmäßig werden Verluste bei einem (inländischen) Kreditinstitut mit Gewinnen verrechnet. Gemäß § 43a Abs. 3 Einkommensteuergesetz hat das Kreditinstitut einen allgemeinen „Verlustverrechnungstopf“ zu bilden sowie einen speziellen Verlustverrechnungstopf für Verluste aus Aktienverkäufen. Damit werden negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge ausgeglichen. Verluste aus Aktienverkäufen werden jedoch nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen.
Ein solcher Verlustausgleich findet auch zwischen Konten von Ehegatten statt, selbst wenn es sich um Einzelkonten handelt. Nicht ausgeglichene Verluste werden auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Auf positive Salden wird Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.
Der Verlustausgleich findet dort seine Grenzen, wo ein Steuerpflichtiger bzw. ein Ehepaar per Saldo bei einem Kreditinstitut Verluste und bei einem anderen Kreditinstitut Gewinne aus Kapitalvermögen erzielt. Dann kann der Verlustausgleich nur realisiert werden, indem man bis zum 15.12. des jeweiligen Kalenderjahres – also in Unkenntnis der Ereignisse der letzten Wochen des Jahres – einen unwiderruflichen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung stellt. Mit einer solchen Bescheinigung können die Verluste dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem bei einem anderen Kreditinstitut erzielten Gewinn verrechnet werden. Ggf. verbleibt nur noch wenig Zeit zum Handeln.


