Eine regelmäßige Arbeitsstätte als Basis für Arbeitsweg und Dienstwagenbesteuerung
Der Bundesfinanzhof hat am 09.06.2011 vier Urteile gefällt und damit seine bisherige Rechtsprechung zur Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte aufgegeben. Weil dies für Entfernungspauschale und Dienstwagenbesteuerung von erheblicher Bedeutung sein kann, hat sich das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15.12.2011 geäußert. Die Urteile sollen 2012 im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
Demnach kann ein Arbeitnehmer höchstens noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies kann zu einer Vereinfachung der Dienstwagenbesteuerung führen und liegt im Interesse vieler Dienstwagennutzer, die nicht zur Besteuerung von Fahrten zu sekundären Arbeitsstätten gezwungen sein möchten, insbesondere wenn diese weit von der Wohnung entfernt liegen, selten aufgesucht werden und der Besteuerungsmaßstab relativ pauschal wirkt und nicht von der Häufigkeit der Nutzung abhängt. Wenn kein Dienstwagen genutzt wird, ergeben sich mehr Möglichkeiten, Fahrten zu anderen Einrichtungen des Arbeitgebers als Dienstreisen zu behandeln, was steuermindernd wirken dürfte, jedoch auch zu graduell mehr Bürokratie führen könnte.
Ärgerlich ist, dass die Feststellung der regelmäßigen Arbeitsstätte streitanfällig sein kann, weil die richterlichen Kriterien qualitativ und vielfältig, aber nicht immer praxisgerecht und klar sind. Hier schafft das Schreiben des Bundesfinanzministeriums erfreulicherweise Abhilfe, indem bis zu einer gesetzlichen Regelung auf dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers abgestellt wird. Nur bei Fehlen solcher Festlegungen greifen dann immerhin quantifizierbare Kriterien ein. Insgesamt ist der bürgerseitige Dispositionsspielraum begrüßenswert.


