Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant
Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz-Hinzuschätzungen.
Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige Grundsätze aufgestellt:
- Bei einer (Zu-)Schätzung ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.
- Verstößt die Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist sie rechtswidrig.
- Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.
- Ein Verstoß gegen statistische Regeln liegt vor, wenn Rohgewinnaufschlagsätze als arithmetisches Mittel aus Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet werden.


