Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 01.01.2012

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Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

Freier Wohnung:

  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Wohnung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Dies gilt analog auch für die Nebenkosten.
  • Unter Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

Freier Unterkunft:

  • Wohnräume, unterhalb der Merkmale einer Wohnung, bezeichnet man als Unterkunft.
  • Ab dem 01.01.2012 gelten für eine freie Unterkunft folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswert freie Unterkunft

Monat

Kalen­dertag

Alte und Neue Bundesländer

212,00 €

7,07 €

  • Heizung und Beleuchtung sind enthalten.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 180,20 € im Monat bzw. 6,01 € pro Tag.