Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 01.01.2012
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
Freier Wohnung:
- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Wohnung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Dies gilt analog auch für die Nebenkosten.
- Unter Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
Freier Unterkunft:
- Wohnräume, unterhalb der Merkmale einer Wohnung, bezeichnet man als Unterkunft.
- Ab dem 01.01.2012 gelten für eine freie Unterkunft folgende Sachbezugswerte:
|
Sachbezugswert freie Unterkunft |
Monat |
Kalendertag |
|
Alte und Neue Bundesländer |
212,00 € |
7,07 € |
- Heizung und Beleuchtung sind enthalten.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.
- Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 180,20 € im Monat bzw. 6,01 € pro Tag.


