Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen

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Gefahrenzulagen wie z. B. Zulagen im Kampfmittelräumdienst gehören nicht zu den steuerfreien Zuschlägen. Die gesetzliche Regelung, die gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bis zu einem gewissen Grad steuerfrei stellen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Zulagen ausdehnen.

Die Steuerbefreiung für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist als Ausgleich für die mit diesen Arbeitszeiten verbundenen Erschwernisse und Belastungen zu verstehen. Auch bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift lässt sich keine Steuerbefreiung für andere Zuschläge wie z. B. im Kampfmittelräumdienst ableiten.